Ann-Katrin Hahner

Bürgergeld und Witwenrente sind zwei Leistungen, die direkt die finanzielle Lebensgrundlage zahlreicher Menschen in ganz Deutschland betreffen. Denn insbesondere in Zeiten persönlicher Trauer ist es wichtig, Klarheit über die verfügbaren Finanzen zu haben. Deshalb fragen sich Menschen, die Witwenrente bekommen, nicht selten, ob sie zusätzlich zur Rente noch Bürgergeld beziehen können und wie die Witwenrente die Höhe des Bürgergeldes beeinflusst. Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst. 

Bürgergeld und Witwenrente - Wie verhalten sie sich zueinander und kann man sie parallel beziehen?

In Deutschland können Bürgergeld und Witwen- beziehungsweise Witwerrente tatsächlich parallel zueinander bezogen werden. Dies ist insofern besonders, als nicht alle Rentenarten in Deutschland mit dem Bezug von Bürgergeld vereinbar sind. Wie das Jobcenter Wuppertal in einem Dokument erklärt, zählen beispielsweise die Erwerbsminderungsrente, aber auch die Altersrente und die Rente für besonders langjährige Versicherte zu den Rentenarten, die den gleichzeitigen Bezug von Bürgergeld meist ausschließen. Es sei denn, das Renteneinkommen reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. 

Während es sich bei Bürgergeld um eine Sozialleistung handelt, die darauf abzielt, den Lebensunterhalt von Personen zu sichern, die ihren Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen, Vermögen oder anderen Sozialleistungen decken können, zählt die Witwenrente zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird an Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners gezahlt, um die finanzielle Situation zu stabilisieren. Reicht die Witwenrente nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, kann zusätzlich Bürgergeld beantragt werden.

Wird die Witwenrente beim Bürgergeld mit angerechnet?

Wer sich schon ein wenig mit Bürgergeld befasst hat, ahnt es vielleicht: Die Witwenrente wird grundsätzlich beim Bezug von Bürgergeld angerechnet, da sie in diesem Zusammenhang als Einkommen betrachtet wird, wie uns die Bundesagentur für Arbeit auf Nachfrage erklärt. Jedoch gibt es spezielle Regelungen, die in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. 

Wichtig ist vor allem eine Ausnahmeregel, die sich auf das sogenannte Sterbevierteljahr, also laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die ersten drei Monate nach dem Todesfall des Ehepartners. In diesem Zeitraum wird der Betrag der Witwenrente, der über die reguläre Höhe hinausgeht, nicht angerechnet. Das bedeutet, dass die erhöhte Rente im Sterbevierteljahr bis zu der Höhe, die über das normale Maß hinausgeht, nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Zudem gibt es laut der Bundesagentur für Arbeit allgemeine Freibeträge, die auch auf die Witwenrente angewendet werden können, wie beispielsweise eine Pauschale von 30 Euro für notwendige Versicherungen und die KfZ-Haftpflichtversicherung. Diese Freibeträge reduzieren den Betrag der Rente, der als anrechenbares Einkommen berücksichtigt wird. 

Wir verdeutlichen das Zusammenspiel von Witwenrente und Bürgergeld mit einem kurzen Beispiel wobei wir den durchschnittlichen Zahlbetrag aus dem Jahr 2022 einer Witwenrente in Deutschland - laut Statista 734 Euro im Monat - und den aktuellen Bürgergeld-Regelsatz für eine alleinstehende Person als Grundlage heranziehen: 

Annahmen:

  • Regelbedarf Bürgergeld für Alleinstehende (2024): 563 Euro pro Monat

  • Durchschnittliche Witwenrente: 734 Euro pro Monat

  • Freibetrag für Versicherungen: 30 Euro

  • Monatliche Mietkosten: 400 Euro

  • Monatliche Heizkosten: 100 Euro

Berechnung:

  • Gesamte angemessene Wohnkosten (Miete und Heizung): 500 Euro

  • Gesamter monatlicher Bedarf (Regelbedarf + Wohnkosten): 563 Euro (Regelbedarf) + 500 Euro (Wohnkosten) = 1063 Euro

  • Witwenrente nach Abzug des Freibetrags:

    • Witwenrente: 734 Euro
    • Abzug für Versicherungen: 30 Euro
    • Anrechenbares Einkommen: 704 Euro

Auswirkung auf Bürgergeld:

  • Gesamtbedarf: 1063 Euro
  • Anrechenbares Einkommen aus der Witwenrente: 704 Euro
  • Differenz: 1063 Euro - 704 Euro = 359 Euro

In dieser verkürzten Darstellung würde eine Person, die eine Witwenrente von 734 Euro erhält und zusätzliche Kosten für Miete und Heizung von insgesamt 500 Euro hat, einen Anspruch auf Bürgergeld in Höhe von 359 Euro haben, um den Gesamtbedarf von 1063 Euro zu decken.

Würde nun die Witwenrente niedriger ausfallen oder zusätzliche Bedarfe entstehen, beispielsweise durch höhere Mietkosten, die über den Regelbedarf hinausgehen, könnte der Anspruch auf Bürgergeld noch höher ausfallen. Generell sind allgemeine Aussagen über die Anrechnung der Witwenrente auf das Bürgergeld allerdings schwer zu treffen, denn dies liegt an der Vielzahl von Faktoren, die in die Berechnung mit einfließen.

Zum einen variiert die Höhe der Witwenrente stark und ist abhängig von den Rentenansprüchen des verstorbenen Ehepartners und der Dauer der Ehe. Zusätzliches Einkommen und Vermögen der Antragsteller werden bei der Berechnung des Bürgergeldes ebenfalls berücksichtigt. Das kann zum Beispiel Erwerbseinkommen, Kapitaleinkünfte oder andere Sozialleistungen umfassen, die die Berechtigung und Höhe des Bürgergeldes beeinflussen. Hinzu kommen auch zusätzliche Bedarfe, wie Mehrbedarfe für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder höhere Wohnkosten, welche die Berechnung weiter beeinflussen können. 

Nähere Informationen dazu können Betroffene bei ihrem örtlichen Jobcenter oder dem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen. Auch die Sozialverbände wie der VdK oder der Sozialverband Deutschland (SoVD) können bei der Thematik unterstützen.