Die Verurteilung eines Mitarbeiters der Sparkasse Schwarzwald-Baar wegen Betrugs im Umfang von mehr als 380.000 Euro ist jetzt rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) wies die Revision des Manns gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom März vergangenen Jahres nach Angaben vom Dienstag, 23. April, zurück. Das berichtete die Nachrichtenagentur AFP am Mittwoch, 24. April.

Vier Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Das Konstanzer Landgericht hatte dem ehemaligen Sparkassenmitarbeiter vor einem Jahr „hohe kriminelle Energie“ bescheinigt. Es verurteilte den Mann wegen Betrugs sowie Unterschlagung von Kundenvermögen zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von vier Jahren Haft.

Außerdem sollten aus dem Vermögen des Angeklagten rund 123.000 Euro eingezogen werden, die er nach Feststellung des Landgerichts mit seinen Straftaten ergaunert und bis zu diesem Urteil nicht zurückgezahlt hatte. Gegen das Urteil ging der Beschuldigte in Revision vor dem Bundesgerichtshof.

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Der Beschäftigte der Sparkasse in der Filiale Furtwangen hatte nach Überzeugung des Landgerichts betagte Kunden in mehreren Fällen um hohe Summen betrogen.

Der Bundesgerichtshof hatte nun an diesem Urteil wenig auszusetzen.

Der heute 62-jährige Beschuldigte arbeitete als Vermögensberater und betreute seine zumeist vermögenden Opfer nach Angaben des BGH teilweise bereits seit vielen Jahren.

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Demnach verschleierte er seine Zugriffe unter anderem durch kurzzeitige Eröffnungen und Schließungen von Konten, zwischen denen er Beträge umbuchte oder in bar abhob. Darüber hinaus unterschlug er zwei Goldbarren aus einem Schließfach und Bargeld.

BGH findet keine Rechtsfehler im Urteil

Insgesamt ging es um neun Einzeltaten. Die Überprüfung des Urteils habe keine Rechtsfehler zu Lasten des Mannes ergeben, erklärte der BGH.

Geringfügig korrigiert wurde lediglich eine vom Landgericht in seinem Urteil getroffene Entscheidung zur Einziehung von Tatmitteln oder Tatbeute. Den finanziellen Schaden hatte der Beschuldigte demnach allerdings bereits zum Start seines Prozesses weitgehend beglichen.